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Vereinssatzung

des

Sportvereins Adelshofen-Nassenhausen

(Neufassung 2007)

 

§ 1

Name und Sitz

 

1.  Der Verein wurde 1971 in Adelshofen gegründet und führt den Namen SV Adelshofen-Nassenhausen e. V.

 

2.  Der Sitz des Vereins ist Adelshofen.

 

3.  Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

4.  Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.

 

§ 2

Vereinszweck

 

1.  Zweck des Vereins ist, das Turn- und Sportwesen zu fördern, Geist und Körper zu kräftigen sowie gute Sitten zu pflegen.

 

2.  Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

3.  Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und nicht als Zuwendungen an Mitglieder verwendet werden.

 

4.  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere:

 

a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.

 

b) Instandhaltung der Sportstätten, des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte.

 

c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen.

 

d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

e) Zugehörigkeit zum Landessportverband.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

 

    Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

 

2.  Der Verein umfaßt

 

f)   ordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

g) Jugendliche bzw. Schüler, das sind aktive und passive Mitglieder vom 14. bis zum 18. Lebensjahr bzw. solche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen. Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne regelmäßig sportlich tätig zu werden.

 

3.  Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

4.  Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören oder sich besonders um ihn verdient gemacht haben, werden zeitweilig geehrt.

 

§ 4

Eintritt, Austritt, Ausschluss, Tod

 

1.  Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, und zwar bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt sie die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.

 

2.  Der Austritt hat schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erfolgen. Er ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen zulässig.

 

3.  Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt schriftlich durch die Vorstandschaft:

 

a) wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist;

 

b) bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;

 

c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist;

 

d) bei grobem unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhalten;

 

e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 

Dem Betroffenen ist von der Vorstandschaft unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Danach entscheidet die Vorstandschaft über den Ausschluss in geheimer Abstimmung. Gegen diesen Beschluss kann binnen drei Wochen, gerechnet  vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an, Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung entscheidet. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

 

4.  Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich; sie endet mit dem Tod eines Mitglieds.

 

5.  In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt; Ausschluss, Tod) erlöschen alle Mitgliederrechte und -pflichten, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge oder sonstige Forderungen.

 

§ 5

Aufnahmegebühr Mitgliedsbeitrag

 

1.  Bei Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied sofort eine Aufnahmegebühr zu entrichten und sodann ab dem Monat des Eintritts einen Mitgliedsbeitrag.

 

2.  Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

3.  Die Vorstandschaft hat das Recht, bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

 

4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.  Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme; sie haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte sind unzulässig.

 

2.  Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eventuell vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.

 

3.  Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

 

a) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern;

 

b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln;

 

c) die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen;

 

d) den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 7

Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind

 

1.  die Mitgliederversammlung

 

2.  die Vorstandschaft

 

3.  der Vereinsausschuss

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, möglichst im 1.Quartal durch die Vorstandschaft einzuberufen und zwar schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung.

 

Der Tag der Versammlung und der Absendung der Einladung sind nicht mitzurechnen.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich bei der Vorstandschaft, mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

 

2.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss der Vorstandschaft oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen, durch die Vorstandschaft einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Absatz 1 entsprechend.

 

3.  Die Mitgliederversammlung ist (soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes vorschreiben) beschlussfähig.

 

4.  Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

5.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a) die Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Prüfungsberichtes der Revisoren,

 

b) Entlastung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses,

 

c) Neuwahl bzw. Ersatzwahl der Vorstandschaft (s. § 9) sowie der Revisoren,

 

d) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages,

 

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Anträge der Vorstandschaft, des Vereinsausschusses oder der Mitglieder sowie über die Auflösung des Vereins.

 

6.  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste oder zweite Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Wahlausschusses.

 

7.  Die Mitgliederversammlungen fassen Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.

 

Die Beschlussfassungen erfolgen mündlich, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen oder mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder geheime (schriftliche) Wahl verlangt.

 

    Die Neuwahl der Vorstandschaft erfolgt schriftlich.

 

8.  Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist.

 

    Wählbar in die Vorstandschaft sind nur volljährige Mitglieder, die mindestens 1/2 Jahr ununterbrochen dem Verein angehören.

 

Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit  der  abgegebenen Stimmen.

 

Sofern dann Stimmengleichheit besteht, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los.

 

Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der beiden Revisoren entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges statt, die die gleiche Stimmenzahl erzielt haben. Wird dann wieder Stimmengleichheit erzielt, entscheidet zwischen.diesen beiden Kandidaten das Los.

 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; nicht abgegebene Stimmen sind auch leere Stimmzettel bei schriftlicher Abstimmung.

 

9.  Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

 

§ 9

Vorstandschaft

 

1.  Die Vorstandschaft setzt sich aus folgenden Funktionären zusammen:

 

a) 1.Vorsitzender

 

b) 2.Vorsitzender

 

c) 3.Vorsitzender

 

d) Schatzmeister (oder Stellvertreter)

 

e) Schriftführer (oder Stellvertreter)

 

2.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende ist jedoch berechtigt, seine Rechte und Pflichten an den 2. Vorsitzenden zu übertragen.

 

3.  Die Vorstandschaft ist dem gesamten Verein für die Tätigkeit ihrer Mitglieder verantwortlich. Sie führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, der Abschluss von Verträgen, das Fassen von Beschlüssen sowie deren Ausführung und die Erfüllung der ihr  nach der Satzung übertragenen Aufgaben. Abs. 2 bleibt unberührt.

 

Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 über die Vertretung des Vereins nach außen, ist im Innenverhältnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu jeweils 2500,- Euro verpflichten, die Vorstandschaft selbstständig berufen.

 

Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit 2500,- bis 5000,- Euro verpflichten, bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses. Bei Beträgen über 5000,- Euro entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4.  Der Schatzmeister (oder dessen Stellvertreter) verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und erstattet der Mitgliederversammlung einen, mit Belegen versehenen Rechnungsbericht. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung der Vorstandschalt, des Vereinsausschusses bzw. der Mitgliederversammlung leisten.

 

5.  Dem Schriftführer (oder dessen Stellvertreter) obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Vorstandschaft, des Vereinsausschusses oder der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung bzw. Versammlung eines dieser Vereinsorgane ein Protokoll aufzunehmen. Diese Protokolle sind vom Schriftführer und dem die Sitzung bzw. Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

6.  Beim Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitgliedes haben die Vereinsausschussmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann hinzuzuwählen.

 

7.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

8.  Die Vorstandschaft entscheidet in allen Fragen, die durch diese Satzung nicht geregelt sind.

 

§ 10

Vereinsausschuss

 

1.  Der Vereinsausschuss besteht aus

 

a) den Mitgliedern der Vorstandschaft (§ 9/1)

 

b) den von den jeweiligen Abteilungen zu wählenden Abteilungsleitern (oder deren Stellvertretern)

 

c) den Jugendvertretern der Abteilungen mit aktiver Jugendarbeit (oder deren Stellvertretern)

 

d) dem Vereins-Ehrenamtsbeauftragten (VEAB)

 

2.  Die Aufgaben des Vereinsausschusses Iiegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch die Vorstandschaft.

 

3.  Er entscheidet über die Aufnahme oder Auflösung von Abteilungen für die im Verein betriebenen Sportarten.

 

4.  Er ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens und zur Förderung des Vereinszwecks Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen. Je nach Tagesordnung können weitere Personen zur Beratung hinzugezogen werden.

 

5.  Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vereinsausschusses; er beruft diesen ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens drei Vereinsausschussmitglieder dies beantragen. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist: Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen zu erfolgen.

 

6.  Den jeweiligen Abteilungsleitern obliegt der Betrieb ihrer Abteilungen. Bei ihren Entscheidungen haben sie die Belange der anderen Abteilungen und des Gesamtvereins zu berücksichtigen. Insbesondere haben sie in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Jugendleiter die Jugendarbeit in ihrer Abteilung zu pflegen.

 

7.  Der VEAB unterstützt die Vereinsführung im personellen Bereich. Dazu gehört vor allem die Betreuung der Ehrenamtlichen sowie die Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeitern sowie deren Schulung.

 

Der VEAB wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und vom Ausschuss bestätigt.

 

§ 11

Revisoren       

 

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle drei Jahre Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Buchungen und Belege, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können.

 

§ 12

Satzungsänderungen

 

1.  Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einladung die zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung angegeben sind.

 

2.  Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

3.  Eine Änderung des § 2 der Satzung (gemeinnütziger Zweck) bedarf der Zustimmung aller Mitglieder, wobei die Zustimmung nicht anwesender Mitglieder schriftlich zu erfolgen hat.

 

§ 13

Vereinsauflösung

 

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2.  Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

3.  Im Fall der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1. und der 2. Vorsitzende als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach §§ 47 ff BGB richten.

 

4.  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

 

5.  Das nach Auflösung oder Liquidation verbleibende restliche Aktivvermögen fällt dem Bayerischen Landessportverband zu, oder für den Fall, dass dieser es ablehnt, der Gemeinde A. mit der Maßgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

6.   Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor Ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.